Einen Anspruch gibt es nicht. Eine Abfindung meistens schon.
Was wäre üblich?
Die Faustformel der Arbeitsgerichte als erste Orientierung – kein Anspruch, sondern ein Verhandlungsanker.
Der häufigste Fall. Die Gerichte legen im Gütetermin meist ein halbes Monatsgehalt pro Jahr zugrunde.
Üblicher Verhandlungskorridor: 12.000 € – 24.000 €
Unverbindliche Schätzung nach der Faustformel „halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr“. Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nur in Ausnahmefällen. Die tatsächlich erzielbare Höhe hängt von den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage ab und kann deutlich abweichen.