Zum Inhalt springen
Startseite › Kündigungsschutzklage
Kündigungsschutzklage

Der einzige Weg, sich gegen eine Kündigung zu wehren.

Wer nicht innerhalb von drei Wochen Klage erhebt, verliert seinen Kündigungsschutz vollständig – auch wenn die Kündigung eindeutig fehlerhaft war. Die Klage ist deshalb kein letzter Schritt, sondern der erste.
Kostenlose Ersteinschätzung · Wir prüfen zuerst, wie viel Zeit Ihnen bleibt

Das Wichtigste in Kürze

Frist ab Zugang der Kündigung
3 Wochen
Zuständig
Arbeitsgericht
Erster Termin nach Klageeingang
meist 2–6 Wochen
Anwaltszwang in erster Instanz
nein
Anwaltskosten der Gegenseite
trägt jeder selbst
Gerichtskosten bei Vergleich
entfallen
Häufigster Ausgang
Vergleich

Orientierungswerte. Die Dauer bis zum ersten Termin unterscheidet sich je nach Arbeitsgericht und Auslastung erheblich.

21
Tage Klagefrist ab Zugang
§ 12a
ArbGG: keine gegnerischen Anwaltskosten
3
Bruttogehälter als üblicher Streitwert
0 €
Für Ihre erste Einschätzung

So läuft das Verfahren ab

Vom Zugang der Kündigung bis zur Entscheidung – in den meisten Fällen endet es schon beim ersten Termin.

Tag 0

Zugang

Die Kündigung liegt im Briefkasten. Ab diesem Tag läuft die Frist – unabhängig davon, wann Sie den Brief öffnen.

Bis Tag 21

Klage einreichen

Die Klage muss beim Arbeitsgericht eingegangen sein, nicht bloß abgeschickt. Wir übernehmen die Einreichung.

Nach 2 bis 6 Wochen

Gütetermin

Ein kurzer Termin vor dem Vorsitzenden allein. Ziel ist die Einigung – hier entstehen die meisten Vergleiche.

Nach Monaten

Kammertermin

Nur falls keine Einigung zustande kam. Jetzt entscheidet die Kammer mit zwei ehrenamtlichen Richtern.

Ende

Vergleich oder Urteil

Meist ein protokollierter Vergleich mit Abfindung, Beendigungsdatum und Zeugnisregelung.
Was viele überrascht

Die Klage zielt selten auf Rückkehr

Formal beantragt eine Kündigungsschutzklage die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. In der Praxis wollen die wenigsten Mandanten tatsächlich an ihren alten Schreibtisch zurück – und die wenigsten Arbeitgeber wollen sie dort haben. Was die Klage stattdessen bewirkt, ist ein wirtschaftlicher Druck: Verliert der Arbeitgeber, besteht das Arbeitsverhältnis fort und er muss das Gehalt für die gesamte Prozessdauer nachzahlen, ohne dafür Arbeitsleistung erhalten zu haben. Dieses Risiko wächst mit jedem Monat. Deshalb enden die meisten Verfahren im Gütetermin mit einem Vergleich. Und deshalb ist die Klage der übliche Weg zu einer Abfindung – nicht ein Zeichen von Unversöhnlichkeit, sondern schlicht das Mittel, das das Arbeitsrecht dafür vorsieht.

§ 4

Drei Wochen, gerechnet ab Zugang
Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Entscheidend ist der Eingang bei Gericht, nicht das Absenden. Fällt der letzte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag.

§ 7

Danach gilt sie als wirksam
Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung von Anfang an als rechtswirksam – selbst wenn sie schwerwiegende Fehler enthielt. Formfehler, fehlende Betriebsratsanhörung, falsche Sozialauswahl: All das spielt dann keine Rolle mehr.

§ 5

Die Ausnahme für Härtefälle
Waren Sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage gehindert – etwa durch schwere Krankheit oder weil Sie von der Kündigung nichts erfahren konnten –, kann die Klage nachträglich zugelassen werden. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Hürden sind hoch.

Gilt der Kündigungsschutz für Sie?

Das Kündigungsschutzgesetz greift nicht überall. Aber auch außerhalb seines Anwendungsbereichs ist eine Kündigung angreifbar.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt, wenn …

  • Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat – gerechnet bis zum Zugang der Kündigung.
  • im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Teilzeitkräfte zählen anteilig, Auszubildende gar nicht.
  • Dann braucht der Arbeitgeber einen Grund: betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt – und muss ihn beweisen.

Und wenn nicht?

  • Auch im Kleinbetrieb und in der Probezeit gilt die Drei-Wochen-Frist. Wer klagen will, muss es genauso schnell tun.
  • Formfehler wirken unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz: fehlende Schriftform, fehlende Vollmacht, übergangener Betriebsrat.
  • Sonderkündigungsschutz bei Schwangerschaft, Elternzeit oder Schwerbehinderung greift ab dem ersten Tag.
  • Auch Diskriminierung, Maßregelung und Sittenwidrigkeit machen eine Kündigung angreifbar.

Wie das Verfahren ausgehen kann

Drei mögliche Enden – eines davon ist mit Abstand das häufigste.
Der Regelfall

Vergleich

Beide Seiten einigen sich, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden. Der Vergleich wird protokolliert und regelt neben dem Betrag auch das Beendigungsdatum, die Freistellung, Resturlaub und die Zeugnisnote.
Gerichtskosten entfallen dabei
Sie gewinnen

Kündigung unwirksam

Das Gericht stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Der Arbeitgeber muss Sie weiterbeschäftigen und das Gehalt für die Prozessdauer nachzahlen. In der Praxis folgt darauf häufig doch noch eine Einigung über die Beendigung.
Nachzahlung des Annahmeverzugslohns
sie verlierene

Kündigung wirksam

Das Arbeitsverhältnis endet zum genannten Termin. Ihre eigenen Anwaltskosten tragen Sie selbst, die der Gegenseite jedoch nicht – das ist die Besonderheit der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht.
Kein Ersatz gegnerischer Anwaltskosten
Kosten und Rechtsschutz

Was das Verfahren kostet

Das Kostenrisiko einer Kündigungsschutzklage ist deutlich geringer, als die meisten annehmen. Der Grund ist eine Sonderregel, die es nur im Arbeitsrecht gibt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Streitwert. Bei Bestandsstreitigkeiten wird dafür in der Regel der Verdienst eines Vierteljahres angesetzt, also drei Bruttomonatsgehälter – unabhängig davon, wie lange Sie im Betrieb waren. Besteht eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz, holen wir die Deckungszusage für Sie ein. Sie tragen dann in der Regel nur die vereinbarte Selbstbeteiligung. Ohne Rechtsschutz besprechen wir die Kosten vorab offen. Wer die Kosten nicht aufbringen kann, hat unter Umständen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

§ 12a

Jede Seite zahlt ihren eigenen Anwalt
Vor dem Arbeitsgericht gilt in der ersten Instanz: Auch wer den Prozess verliert, muss die Anwaltskosten der Gegenseite nicht erstatten. Ihr Kostenrisiko ist damit von vornherein auf die eigenen Kosten begrenzt – anders als in praktisch jedem anderen Rechtsgebiet.

0 €

Keine Gerichtskosten beim Vergleich
Endet das Verfahren durch Vergleich oder Klagerücknahme, entfallen die Gerichtsgebühren vollständig. Da die große Mehrheit der Kündigungsschutzverfahren durch Vergleich endet, ist das praktisch der Regelfall.

RSV

Rechtsschutzversicherung
Arbeitsrechtsschutz ist in vielen Policen enthalten, ohne dass die Versicherten davon wissen. Nennen Sie uns einfach Ihren Rechtsschutzversicherer und die Nummer des Versicherungsvertrags, den Rest übernehmen wir.

Was Sie vor der Klage wissen sollten

Melden Sie sich arbeitsuchend. Spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung, unabhängig davon, ob Sie klagen. Sonst droht eine Minderung des Arbeitslosengeldes. Die Klage ändert daran nichts – sie steht dem Bezug von Arbeitslosengeld auch nicht entgegen.

Unterschreiben Sie nichts, was Ihnen parallel vorgelegt wird. Ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag beendet Ihren Kündigungsschutz sofort und kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen. Auch eine Empfangsbestätigung sollten Sie vorher lesen – manche enthalten einen Klageverzicht.

Bewerben Sie sich weiter. Wer eine zumutbare andere Arbeit ohne Grund ausschlägt, riskiert Abzüge beim nachzuzahlenden Gehalt. Die Klage verpflichtet Sie zu nichts – im Gegenteil, ein neuer Arbeitsplatz stärkt in der Verhandlung oft sogar Ihre Position.

Zuerst klären wir, wie viel Zeit Ihnen bleibt

Schicken Sie uns Ihre Kündigung. Wir bestimmen den Zugangstag, prüfen die Angriffspunkte und sagen Ihnen ehrlich, ob sich eine Klage lohnt.

Kostenlose Ersteinschätzung anfordern

Häufige Fragen zur Kündigungsschutzklage

Brauche ich für die Klage einen Anwalt?
Wie lange dauert ein Kündigungsschutzverfahren?
Muss ich während des Verfahrens weiterarbeiten?
Was gilt, wenn ich nicht weiß, ob der Unterzeichner kündigen durfte?
Bekomme ich Arbeitslosengeld, während die Klage läuft?
Schadet die Klage meinem Arbeitszeugnis?
Kann ich klagen, wenn ich schon einen neuen Job habe?
Ich war krank, als die Kündigung kam. Ist sie deshalb unwirksam?

Kostenlose Ersteinschätzung anfordern

Alle Angaben werden vertraulich behandelt und unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht.

PWP-9831-e1718273780815-300x300.jpg

Ihre Ersteinschätzung macht Marc Wesser persönlich – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Was danach passiert

  • Wir bestimmen den Zugangstag und damit Ihren letzten Klagetag.
  • Ein Fachanwalt prüft die Kündigung auf Angriffspunkte.
  • Sie erfahren, wie Ihre Chancen stehen – auch dann, wenn eine Klage wenig aussichtsreich wäre.
  • Erst danach entscheiden Sie über das weitere Vorgehen. Es entstehen keine Kosten.

Es eilt? Rufen Sie an:

030 897308989

Montag bis Freitag, 8 bis 20 Uhr

Datei auswählen · PDF, JPG oder PNG · max. 10 MB
Kostenlose Ersteinschätzung anfordern